Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz und § 5 E-Commerce Gesetz:
PRoductiveIdeas Public Relations GmbH

Unternehmensgegenstand: Agentur für strategische Kommunikationsberatung, Medienarbeit, Eventmanagement, Online-PR und Social Media.

Anschrift: Tegetthoffstraße 7/4 OG, 1010 Wien
Geschäftsführerin: Iris Wallisch
Tel: 01/51555-54
office@productiveideas.at

UID-Nummer: ATU69419505
Firmenbuchnummer: FN431195k

Bankverbindung: UniCredit
IBAN: AT27 1200010012125414
BIC: BKAUATWW

Bildnachweise ©

www.stefanjoham.com
www.isabellaabel.com
Michael Lehner
Konstantin Reyer
Philipp Lipiarski/Good Life Crew
www.mojo-graphix.at/Martin Müller
Thomas Lerch
Sebastian Judtmann
KOLIN
OMU
Philipp Hutter

Thomas Meyer Photography

Anton Lichtenberger

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der PRoductiveIdeas Public Relations GmbH (im Folgenden Agentur genannt) gelten ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

Von diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

  1. Vertragsabschluss

Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist ein PR-Beratungsvertrag, ein Angebot bzw. ein Auftrag des Kunden, wobei jeweils alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung festgehalten werden.

Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen nach Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt. Mit dem Zustandekommen des Vertrages akzeptiert der Auftraggeber die Verpflichtung zur Einhaltung des PRVA-Ehrenkodex durch beide Vertragspartner.

Die Agentur behält sich das Recht vor, bestehende bzw. langfristige Verträge jährlich um zwei bis drei Prozent zu erhöhen.

  1. Leistung und Abgeltung

Wenn nicht anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur.

Alle der Agentur erwachsenen Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die veranschlagten um mehr als 10 Prozent übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dergleichen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

Sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Erstellung der Rechnung geltenden, vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen „Honorarrichtlinien für Public Relations-Berater/-Agenturen“.

  1. Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

Das Ausmaß der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsvertrages bedürfen der Schriftform.

Alle Werbemittel der Agentur (Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Farbabdrucke, Sujet, Druckunterlage) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Ausnahme: Vereinbarung eines gesonderten Timings. Der Kunde versorgt die Agentur mit allen Informationen und Unterlagen, die für die Erbringung der Leistung der Agentur erforderlich sind und informiert über alle Vorgänge, die für die Durchführung des Auftrages von Relevanz sind. Dies bezieht auch alle Umstände mit ein, die während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde ist für den entstandenen Aufwand verantwortlich, wenn Arbeiten aufgrund von unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben seitens des Kunden von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

Der Kunde ist ebenso dafür verantwortlich, dass die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen auf eventuell bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter geprüft und in Ordnung befunden worden sind. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Erfährt die Agentur wegen einer derartigen Rechtsverletzung (seitens des Auftraggebers) von Dritten einen Schaden, übernimmt der Kunde bzw. der Auftraggeber selbstverständlich alle Forderungen Dritter.

Die Herausgabe von Daten erfolgt an den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte nur in geschlossenen, nicht editierbaren Dateien. Sollte der Kunde die Herausgabe von offenen Dateien wünschen, bedarf dies einer schriftlichen Vereinbarung und einer gesonderten Vergütung.

  1. Fremdleistungen und Beauftragung Dritter

Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, einen Auftrag oder eine Leistung selbst auszuführen, sich aber bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen auch Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren (Subunternehmer/Partnerunternehmen). Die Beauftragung von Subunternehmen/Partnerunternehmen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden (in diesem Fall fakturiert der jeweilige Subunternehmer direkt an den Kunden). Die Agentur wählt Subunternehmen/Partnerunternehmen sorgfältig aus und achtet darauf, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

  1. Präsentation

Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig. Der Kunde erwirbt mit der Zahlung des Präsentationshonorars keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen. Die Agentur ist berechtigt eingebrachte Ideen und Konzepte, die ursprünglich für einen Kunden oder potentiellen Auftraggeber kreiert wurden, seitens dieses Kunden/Auftraggeber aber nicht verwendet werden und auch kein Auftrag erfolgte, anderweitig zu verwenden.

  1. Verpflichtung zur Verschwiegenheit

Die Agentur, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Dritten verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.

Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann die Agentur schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages.

  1. Rücktritt vom Vertrag

Die Agentur ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung des Auftrages bzw. der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich ist (Gründe wie etwa Verzögerungen, Bonität) oder der Kunde bzw. der Auftraggeber Forderungen stellt, die dem PRVA-Ehrenkodex wie auch rechtlichen Vorgaben (Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht) widersprechen.

  1. Eigentumsrecht und Urheberschutz

Alle Leistungen der Agentur (zum Beispiel Ideen, Konzepte, Vorentwürfe, Skizzen, Anregungen, Bildmaterial, konkrete PR-Maßnahmen), auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit (vor allem bei Beendigung des Vertragsverhältnisses) zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Für den Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur ist die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare Voraussetzung.

Änderungen von Leistungen der Agentur (diese inkludiert auch deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch Dritte) sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu (siehe Punkt 3).

Ebenfalls ist die Zustimmung der Agentur für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln notwendig, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, auch nach Ablauf des Agenturvertrages, unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht. Der Agentur steht diesbezüglich im ersten Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der vereinbarten Agenturvergütung (Nutzungsrecht) zu. In den darauffolgenden zwei Jahren die Hälfte der vereinbarten Summe.

  1. Kennzeichnung

Die Agentur ist berechtigt, auf allen Informationsmitteln (Werbemitteln) und bei allen Maßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf der eigenen Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden Geschäftsbeziehung hinzuweisen, sofern das vom Kunden nicht ausdrücklich abgelehnt wurde.

  1. Genehmigung

Alle vorgeschlagenen bzw. durchzuführenden PR-Leistungen der Agentur sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Werktagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden. Die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

  1. Termine

Die Agentur ist selbstverständlich bestrebt die vereinbarten Termine einzuhalten. Terminabsprachen sind vorrangig schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zuständigen Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.

Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Ebenso gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (zum Beispiel Unterlagen, Informationen, Projektbereitstellung) im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

  1. Zahlung

Rechnungen der Agentur sind prompt (spätestens binnen zehn Kalendertagen) ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern kein gesondertes Zahlungsziel vereinbart wurde.

Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 9,08 Prozent p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.

Der Kunde ist verpflichtet, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie etwa Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist die Agentur berechtigt, sämtliche (im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge) erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig zu stellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen.

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

  1. Gewährleistung und Schadenersatz

Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Werktagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exkl. Steuern begrenzt.

  1. Haftung

Alle Aufträge werden von der Agentur mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt. Die Agentur bekennt sich als Mitglied des PRVA zur Einhaltung des PRVA-Ehrenkodex.

Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei den von der Agentur vorgeschlagenen Kommunikationsmaßnahmen ist ausdrücklich der Kunde verantwortlich. Insbesondere wird der Kunde eine von der Agentur vorgeschlagene PR-Maßnahme erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der PR-Maßnahme verbundene Risiko selbst zu tragen.

Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der PR-Maßnahme gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

Entsteht der Agentur Schaden, so ist der Kunde verpflichtet, Schadenersatz zu leisten. Der Kunde hat der Agentur sämtliche finanziellen und sonstigen Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen. Die Agentur haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

  1. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Agentur und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Wien. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.